Erwägungsgrund 52 32024R3110
Allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen sind ein wesentliches Instrument zur Bereitstellung von Informationen, die ausreichen, um einer großen Gruppe, die möglicherweise Informationen benötigt, fundierte Entscheidungen im Hinblick auf den Kauf, die Installation, Verwendung, Wartung, Demontage, Wiederverwendung und Recycling des Produkts zu ermöglichen. Daher sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, welche Elemente in den allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und den Sicherheitsinformationen erfasst werden müssen, und es sollte möglich sein, im Rahmen der harmonisierten Leistungsnormen Leitlinien dazu darzulegen, wie diese Elemente in Bezug auf ein bestimmtes Produkt in der Regel erfasst werden sollten. Durch Leitlinien dieser Art sollte jedoch die Verantwortung des Herstellers für die Bereitstellung von Informationen gemäß dieser Verordnung weder erweitert noch eingeschränkt werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, damit für eine angemessene und einheitliche Umsetzung der Verpflichtung zur Bereitstellung von allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen für bestimmte Produktfamilien oder -kategorien gesorgt ist, wenn dies durch harmonisierte Leistungsnormen nicht möglich ist.