Erwägungsgrund 39 32024R3110
Von Herstellern muss zur Erbringung des Nachweises, dass Bauprodukte, für die der freie Warenverkehr gilt, die einschlägigen Anforderungen der Union erfüllen, eine Konformitätserklärung verlangt werden, die die Leistungserklärung ergänzt, womit das Regelungssystem für Bauprodukte auch näher an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates herangeführt wird. Die Konformitätserklärung und die Leistungserklärung sollten jedoch kombiniert werden, um den potenziellen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Der Verwaltungsaufwand für KMU sollte durch Bestimmungen zur gezielten Vereinfachung weiter minimiert werden, einschließlich der Weitergabe von Prüfergebnissen, der Anerkennung von Bescheinigungen, der Kaskadierung der technischen Dokumentation und der Erklärung ohne Bewertung, hinsichtlich der Nutzung des weniger strengen Bewertungs- und Überprüfungssystems durch Kleinstunternehmen und hinsichtlich der Reduzierung der Anforderungen an Sonderanfertigungen von Nichtserienprodukten. Wenn solche Produkte in einem bestimmten einzelnen Bauwerk eingebaut werden, sollten Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung einer Leistungs- und Konformitätserklärung möglich sein. In Fällen, in denen ein Hersteller die Kriterien sowohl für die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens als auch für eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Erstellung einer Leistungs- und Konformitätserklärung erfüllt, sollte er wählen können, ob er eine dieser Möglichkeiten auswählt oder eine Leistungs- und Konformitätserklärung vorlegt, ohne das vereinfachte Verfahren anzuwenden, um sein Angebot besser an die Erfordernisse potenzieller Kunden anzupassen.