Erwägungsgrund 68 32024R3110
Da es sich bei Europäischen Bewertungsdokumenten nicht um Rechtsakte von allgemeiner Geltung, sondern um den ersten Schritt eines zweistufigen Verwaltungsverfahrens handelt, das zur CE-Kennzeichnung führt, sollten diese nicht als harmonisierte technische Spezifikationen gelten. Die Grundprinzipien der Ausarbeitung harmonisierter Normen, zu denen die Transparenz für Wettbewerber gehört, können und sollten jedoch auch für Europäische Bewertungsdokumente gelten. Darüber hinaus sollten die Europäischen Bewertungsdokumente bei der Bewertung und Überprüfung in gleicher Weise wie harmonisierte Normen angeführt werden. Zur Schaffung von Transparenz für Wettbewerber sollten Europäische Bewertungsdokumente öffentlich zugänglich gemacht und die Fundstellen aller Europäischen Bewertungsdokumente im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.