Erwägungsgrund 73 32024R3110
Um eine ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass Akkreditierungsstellen die vorliegende Verordnung und nicht abweichende Normen als Grundlage für die Akkreditierung nutzen. Ferner muss sichergestellt werden, dass die Akkreditierungsstellen die Fähigkeit der antragstellenden Stelle und nicht einer Unternehmensgruppe prüfen, da die antragstellende Stelle selbst die Kontrolle über die künftige Zertifizierung haben muss.