Erwägungsgrund 94 32024R3110
Die einzelnen Mitgliedstaaten verfügen nicht immer über die technische Kompetenz, alle ihnen obliegenden Verpflichtungen im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften kumulativ für alle Produktsektoren zu erfüllen. Daher erhalten sie informelle Unterstützung von anderen Mitgliedstaaten. Da eine solche Unterstützung in einigen Fällen unvermeidbar ist, sollten in dieser Verordnung die Grundregeln für eine solche Unterstützung festgelegt und insbesondere die Verantwortlichkeiten klargestellt werden.