Erwägungsgrund 84 32024R3110
Die Marktüberwachungspraxis hat gezeigt, dass bei der Bewertung von Produkten zu einem bestimmten Zeitpunkt das Risiko von Nichtkonformität besteht, jedoch keine Nichtkonformität vorliegt, während zu einem späteren Zeitpunkt das Gegenteil festzustellen ist. Darüber hinaus gibt es Situationen, in denen Nichtkonformität vorliegt, die nicht formell ist und kein Risiko verursacht. Aus diesen Gründen sollte den Mitgliedstaaten die Befugnis übertragen werden, in allen Fällen mutmaßlicher Nichtkonformität oder Risiken tätig zu werden, während die Definition des Begriffs „Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist“ auf Risiken für die Umwelt ausgedehnt werden muss. Den Mitgliedstaaten muss ausreichend verfahrenstechnische Flexibilität angeboten werden, um zwischen Fällen von Nichtkonformität mit hoher und geringer Priorität zu unterscheiden, wobei alle Mitgliedstaaten auch über weniger wichtige Fälle informiert werden sollten.