Erwägungsgrund 98 32024R3110
Das öffentliche Auftragswesen macht 14 % des BIP der Union aus. Zur Steigerung der Verwendung nachhaltiger Bauprodukte, womit dazu beigetragen würde, dass die gesetzten Ziele, namentlich die Erreichung der Klimaneutralität, die Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz und der Vollzug des Wandels zu einer Kreislaufwirtschaft, die die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt, verwirklicht werden, und zur Erreichung einer Angleichung an die Verordnung (EU) 2024/1781 sollten die Verfahren der Mitgliedstaaten für die Vergabe öffentlicher Aufträge den verbindlichen, im Wege delegierter Rechtsakte niedergelegten Mindestleistungsanforderungen an Bauprodukte in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit entsprechen. Die Kommission sollte entscheiden, welche wesentlichen Merkmale zu berücksichtigen sind, und die Umsetzung in Form einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen vornehmen: technische Spezifikationen, Eignungskriterien, Vertragserfüllungsklauseln oder Zuschlagskriterien. Die verbindlichen Mindestleistungsanforderungen in Bezug auf die ökologische Nachhaltigkeit betreffen ausschließlich wesentliche Merkmale und berühren nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, ihre Verträge ehrgeiziger auszugestalten, indem sie unter Wahrung der harmonisierten Zone in Bezug auf die einschlägigen wesentlichen Merkmale eine bessere Leistung fordern.