Erwägungsgrund 40 32024R3110
Zur Angleichung an andere Produktvorschriften und vorbehaltlich der allgemeinen Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sollte die CE-Kennzeichnung nur an Bauprodukten angebracht werden, für die der Hersteller eine Leistungs- und Konformitätserklärung erstellt hat. Der Hersteller übernimmt damit die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit der erklärten Leistung und den geltenden Produktanforderungen.