Erwägungsgrund 97 32024R3110
Um Anreize für die Verwendung nachhaltiger Bauprodukte zu schaffen, ohne dadurch Marktverzerrungen zu bewirken, und um im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1781 zu bleiben, sollten die von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Anreizmaßnahmen auf die nachhaltigsten Produkte ausgerichtet sein. Darüber hinaus sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die Anreize der Mitgliedstaaten zu koordinieren, um die Nachfrage nach bestimmten ökologisch nachhaltigen Produkten anzukurbeln. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen auch Anreize für die Förderung umweltfreundlicher und nachhaltiger Bauprodukte schaffen, die nicht durch harmonisierte technische Spezifikationen abgedeckt sind.