Erwägungsgrund 56 32024R3110
In Fällen, für die die Verordnung Verpflichtungen in Bezug auf das Inverkehrbringen eines Produkts umfasst, muss es stets ein Hersteller geben. Gibt es keinen Hersteller im Sinne dieser Verordnung, sollte der Händler oder Einführer als Hersteller agieren und dessen Pflichten übernehmen.