Erwägungsgrund 111 32024R3110
Zur Erleichterung einer reibungslosen schrittweisen Einführung künftiger harmonisierter technischer Spezifikationen und unter Berücksichtigung der Zeit, die für die Erstellung der Leistungs- und Konformitätserklärung erforderlich ist, sollte es den Wirtschaftsteilnehmern gestattet werden, sich ab dem Inkrafttreten dieser harmonisierten technischen Spezifikationen für die freiwillige Anwendung der vorliegenden Verordnung zu entscheiden.