Erwägungsgrund 65 32025L0001
Es ist nicht erforderlich, die genauen Mittel zu vorzuschreiben, mit denen die Abwicklungsbehörden bei einem ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen intervenieren sollten. Die Abwicklungsbehörden sollten entscheiden können, ob sie die Kontrolle mittels direkter Intervention bei diesem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder mittels einer Ausführungsanordnung übernehmen. Dabei sollten sie je nach Sachlage entscheiden.