Erwägungsgrund 83 32025L0001
Zur Gewährleistung eines koordinierten Vorgehens auf Gruppenebene sollten die Abwicklungsbehörden gehalten sein, im Rahmen eines Gruppenabwicklungskonzepts auf Unternehmen der Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen, das gleiche Instrument anzuwenden. Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden sollten daher befugt sein, das Instrument des Brückenunternehmens auf Gruppenebene anzuwenden, um eine gesamte Gruppe zu stabilisieren, und Eigentumstitel an Tochterunternehmen auf das Brückenunternehmen zu übertragen, damit diese Tochterunternehmen unter angemessenen Marktbedingungen entweder als Paket oder einzeln weiter veräußert werden können. Darüber hinaus sollten die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden befugt sein, das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf Ebene des Mutterunternehmens anzuwenden.