Erwägungsgrund 67 32025L0001
Der Informationsaustausch zwischen Abwicklungsbehörden und Steuerbehörden sollte nicht verhindert werden. Ein solcher Informationsaustausch sollte mit dem nationalen Recht im Einklang stehen und – sofern die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen – nur mit ausdrücklicher Zustimmung der jeweiligen Behörde, von der die Informationen stammen, erfolgen können.