Erwägungsgrund 92 32025L0001
Es muss sichergestellt werden, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Personen, die die Geschäfte dieser Unternehmen tatsächlich kontrollieren, sowie ihre Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Abwicklung solcher Unternehmen nachkommen. Ebenso muss sichergestellt werden, dass diese Unternehmen, die Personen, die deren Geschäfte tatsächlich kontrollieren, sowie ihre Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane unionsweit einer ähnlichen Behandlung unterliegen. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Diese verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen sollten in Bezug auf die Adressaten, die bei der Anwendung einer solchen verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer anderen Verwaltungsmaßnahme zu berücksichtigenden Kriterien, die Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen oder anderer Verwaltungsmaßnahmen, die wesentlichen Sanktionierungsbefugnisse sowie in Bezug auf die Höhe der von den Verwaltungen verhängten Geldbußen bestimmte grundlegende Anforderungen erfüllen. Die EIOPA sollte unter strenger Einhaltung des Berufsgeheimnisses eine zentrale Datenbank betreiben, in der alle ihr von den Aufsichtsbehörden und den Abwicklungsbehörden gemeldeten verwaltungsrechtlichen Sanktionen, anderen Verwaltungsmaßnahmen und Informationen über Rechtsmittel erfasst werden.