Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129 (Text von Bedeutung für den EWR)
Damit dringliche Situationen bewältigt werden können, ist vorzusehen, dass das Einlegen eines Rechtsmittels nicht die automatische Aussetzung der Wirkung der angefochtenen Entscheidung bewirkt und dass die Entscheidung der Abwicklungsbehörde sofort vollstreckbar ist, wenn angenommen werden muss, dass ihre Aussetzung dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe.
Erwägungsgrund 71 32025L0001Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen