Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129 (Text von Bedeutung für den EWR)
Kleine und nicht komplexe Unternehmen sollten weder zur Erstellung gesonderter präventiver Sanierungspläne verpflichtet sein noch der Abwicklungsplanung unterliegen, es sei denn, ein solches Unternehmen stellt auf nationaler oder regionaler Ebene ein besonderes Risiko dar.
Erwägungsgrund 24 32025L0001Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen