Erwägungsgrund 37 32025L0001
Die Abwicklungsbehörden sollten bei der Verfolgung der Abwicklungsziele prüfen, wie sich die Abwicklungskosten am besten minimieren lassen. Eine möglichst geringe Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist ein Abwicklungsziel, allerdings zählt die Inanspruchnahme einer solchen Unterstützung zu den Abwicklungskosten. Die Minimierung der Kosten sollte jedoch nicht als gesondertes Abwicklungsziel betrachtet werden, sondern als ein Grundsatz, von dem sich die Abwicklungsbehörden bei der Entscheidung darüber leiten lassen sollten, wie die Abwicklungsziele am besten erreicht werden können.