Erwägungsgrund 95 32025L0001
Die Aufsichtsbehörden und die Abwicklungsbehörden sollten, wenn sie aufgrund dieser Richtlinie Entscheidungen oder Maßnahmen treffen, den Auswirkungen dieser Entscheidungen und Maßnahmen auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in den anderen Mitgliedstaaten stets gebührend Rechnung tragen und die Bedeutung eines Tochterunternehmens oder grenzüberschreitender Tätigkeiten für Versicherungsnehmer, den Finanzsektor und die Wirtschaft des Mitgliedstaats, in dem dieses Tochterunternehmen niedergelassen ist bzw. in dem diese Tätigkeiten erbracht werden, berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn das betreffende Tochterunternehmen oder die betreffenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten für die Gruppe von geringerer Wichtigkeit sind.