Erwägungsgrund 93 32025L0001
Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, Vorschriften über verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf dem nationalen Strafrecht unterliegende Verstöße gegen diese Richtlinie festzulegen. Die Aufrechterhaltung strafrechtlicher Sanktionen anstelle von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen gegenüber solchen Verstößen sollte jedoch nicht die Möglichkeiten der Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden einschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen, bereits frühzeitig mit den Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, Zugang zu ihren Informationen zu erhalten und mit ihnen Informationen auszutauschen, und zwar auch dann, wenn die zuständigen Justizbehörden bereits mit der Verfolgung der betreffenden Verstöße befasst wurden.