Erwägungsgrund 84 32025L0001
Eine wirksame Abwicklung international tätiger Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -unternehmensgruppen erfordert die Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden in Mitgliedstaaten und Drittländern. Zu diesem Zweck sollte die EIOPA, sofern dies aufgrund der vorliegenden Situation gerechtfertigt ist, befugt sein, gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 nicht bindende Rahmenvereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden auszuarbeiten und zu schließen. Aus demselben Grund sollte es nationalen Behörden gestattet sein, im Einklang mit den von der EIOPA geschlossenen Rahmenvereinbarungen über die Zusammenarbeit bilaterale Vereinbarungen mit Drittlandsbehörden zu schließen. Durch die Ausarbeitung solcher bilateralen Vereinbarungen sollte eine wirksame Planung, Entscheidungsfindung und Koordinierung im Hinblick auf solche international tätigen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sichergestellt werden. Damit für gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt wird, sollten solche bilateralen Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit beruhen, wobei Abwicklungsbehörden die Verfahren jeweils anderer Abwicklungsbehörden anerkennen und durchsetzen, sofern keine Ausnahme gilt, aufgrund deren eine Anerkennung von Abwicklungsverfahren von Drittländern abgelehnt werden kann.