Erwägungsgrund 49 32025L0001
Mit dem Instrument der Unternehmensveräußerung sollten die Abwicklungsbehörden die Veräußerung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einzelner Geschäftsbereiche davon ohne Zustimmung der Anteilseigner an einen oder mehrere Erwerber vornehmen können. Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten die Behörden auf eine offene, transparente und nichtdiskriminierende Art und Weise Vorkehrungen für die Vermarktung dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einzelner Geschäftsbereiche davon treffen, wobei ein möglichst hoher Verkaufspreis erzielt werden sollte. Wenn ein solches Verfahren aus Dringlichkeitsgründen unmöglich ist, sollten die Behörden Schritte unternehmen, um die schädlichen Auswirkungen auf Wettbewerb und Binnenmarkt zu beheben.