Erwägungsgrund 86 32025L0001
Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte kein Hindernis dafür sein, dass neben dem Sanierungs- und Abwicklungsrahmen gleichzeitig nationale Sicherungssysteme für Versicherungen bestehen, unabhängig davon wie diese nationalen Sicherungssysteme für Versicherungen finanziert werden. Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollte kein Hindernis dafür sein, dass Versicherungsnehmer, Begünstigte und andere Anspruchsberechtigte eine Entschädigung über diese nationalen Sicherungssysteme erhalten.