Erwägungsgrund 100 32013R1306
Für den Erlass bestimmter Durchführungsrechtsakte sollte das Beratungsverfahren angewandt werden. Bei Durchführungsrechtsakten im Zusammenhang mit den von der Kommission zu berechnenden Beträgen ermöglicht das Beratungsverfahren es der Kommission, ihrer Verantwortung für die Verwaltung der Haushaltsmittel voll und ganz gerecht zu werden, da es darauf ausgelegt ist, unter Berücksichtigung der Fristen und Haushaltsverfahren die Effizienz, Vorhersehbarkeit und Schnelligkeit zu steigern. Bei Durchführungsrechtsakten im Zusammenhang mit den an die Mitgliedstaaten zu leistenden Zahlungen und der Abwicklung des Rechnungsabschlussverfahrens ermöglicht das Beratungsverfahren es der Kommission, der Verantwortung voll und ganz gerecht zu werden, die sie für die Verwaltung der Haushaltsmittel und die Überprüfung der Jahresrechnungen der nationalen Zahlstellen im Hinblick auf die Genehmigung dieser Rechnungen oder bei entgegen den Unionsvorschriften getätigten Ausgaben im Hinblick auf den Ausschluss dieser Ausgaben von der Unionsfinanzierung trägt. In anderen Fällen sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten das Prüfverfahren angewandt werden.