Erwägungsgrund 38 32013R1306
Die Verfahren zur Wiedereinziehung in den Mitgliedstaaten können zur Folge haben, dass sich die Wiedereinziehung um mehrere Jahre verzögert, ohne dass ihre Realisierung gesichert ist. Die Kosten dieser Verfahren können, gemessen an den letztlich getätigten oder möglicherweise realisierbaren Wiedereinziehungen, unverhältnismäßig hoch sein. Daher ist den Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen zu gestatten, die Wiedereinziehungsverfahren einzustellen.