Erwägungsgrund 21 32013R1306
Die Haushaltsdisziplin erfordert ferner eine kontinuierliche Überprüfung der mittelfristigen Haushaltslage. Die Kommission sollte daher bei der Vorlage des Haushaltsvorentwurfs für ein bestimmtes Jahr dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Prognosen und Analysen übermitteln und dem Gesetzgeber erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen vorschlagen. Des Weiteren sollte die Kommission ihre Verwaltungsbefugnisse jederzeit voll ausschöpfen, um die Einhaltung der jährlichen Obergrenze zu gewährleisten, und sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bzw. dem Rat erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen vorschlagen, um den Haushalt ins Gleichgewicht zu bringen. Falls am Ende eines Haushaltsjahres die jährliche Obergrenze angesichts der von den Mitgliedstaaten beantragten Erstattungen nicht eingehalten werden kann, sollte die Kommission Maßnahmen treffen können, um eine vorläufige Aufteilung der vorhandenen Mittel auf die Mitgliedstaaten anteilig entsprechend ihren noch nicht ausgezahlten Erstattungsanträgen vornehmen zu können sowie Maßnahmen, um die für das betreffende Jahr festgesetzte Obergrenze einhalten zu können. Zahlungen für dieses Jahr sollten dem nachfolgenden Haushaltsjahr angelastet werden und der Gesamtbetrag der Unionsfinanzierung für die einzelnen Mitgliedstaaten sollte, ebenso wie der Ausgleich zwischen den Mitgliedstaaten zur Sicherstellung, dass der festgesetzte Betrag eingehalten wurde, endgültig festgelegt werden.