Erwägungsgrund 101 32013R1306
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu erlassen, die die Festsetzung der für EGFL-Ausgaben verfügbaren Nettobeträge und zusätzliche Zahlungen oder Abzüge im Rahmen der Überweisung der monatlichen Zahlungen betreffen.