Erwägungsgrund 61 32013R1306
Damit die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Finanzierung der Ausgaben der GAP harmonisch verläuft und die Kommission insbesondere die Haushaltsführung seitens der Mitgliedstaaten überwachen und die Rechnungen der zugelassenen Zahlstellen abschließen kann, ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte Informationen übermitteln oder zu ihrer Verfügung halten.