Erwägungsgrund 33 32013R1306
Damit sich die Kommission, wie es ihre Pflicht ist, davon überzeugen kann, dass die Mitgliedstaaten über Systeme für die Verwaltung und Kontrolle der Unionsausgaben verfügen und diese ordnungsgemäß funktionieren, ist unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen vorzusehen, dass Personen, die von der Kommission ermächtigt wurden, in ihrem Namen zu handeln, Prüfungen vornehmen und hierbei die Hilfe der Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen können.