Erwägungsgrund 82 32013R1306
Um ein Gleichgewicht zwischen dem angestrebten Ziel einer öffentlichen Kontrolle der Verwendung der Mittel der Fonds einerseits und dem Recht der Begünstigten auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und insbesondere auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten andererseits zu bewahren, muss dem Umfang der Beihilfe Rechnung getragen werden. Nach eingehender Analyse und der Konsultation der Interessenträger zeigt sich, dass es im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit einer solchen Veröffentlichung und zur Begrenzung des Eingriffs in die Rechte der Begünstigten notwendig ist, einen Schwellenwert, ausgerückt in Höhe des erhaltenen Beihilfebetrags, festzusetzen, unterhalb dessen der Name des Begünstigten nicht veröffentlicht werden sollte.