Erwägungsgrund 14 32013R1306
Der Einsatz des agrarmeteorologischen Systems sowie der Erwerb von Satellitenaufnahmen und deren Bearbeitung sollten der Kommission insbesondere zur Verwaltung von Agrarmärkten, zur Erleichterung der Überwachung der Agrarausgaben und zur Beobachtung der Agrarresourcen auf mittlere und lange Sicht dienen. Angesichts der mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 165/94 des Rates gewonnenen Erfahrungen sollten einige ihrer Bestimmungen in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden und die Verordnung (EG) Nr. 165/94 sollte daher aufgehoben werden.