Erwägungsgrund 73 32013R1306
In seinem Urteil in Volker und Markus Schecke GbR, Hartmut Eifert gegen Land Hessen hat der Gerichtshof die Legitimität des angestrebten Ziels einer verstärkten öffentlichen Kontrolle der Verwendung der Mittel der Fonds nicht bestritten. Der Gerichtshof hat jedoch die Notwendigkeit hervorgehoben, Modalitäten der Veröffentlichung von Informationen über die betroffenen Empfänger in Erwägung zu ziehen, die mit dem Zweck einer solchen Veröffentlichung im Einklang stehen, zugleich aber auch in das Recht dieser Empfänger auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Besonderen weniger stark eingreifen