Erwägungsgrund 30 32013R1306
Damit die Mittel aus den Fonds wiederverwendet werden können, sollte festgelegt werden, wie bestimmte Beträge zugewiesen werden sollen. Was die Ausgaben im Rahmen des EGFL betrifft, so sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 enthaltene Aufstellung durch die Beträge im Zusammenhang mit verspäteten Zahlungen und dem Rechnungsabschluss ergänzt werden. Ferner enthält die Verordnung (EWG) Nr. 352/78 des Rates Vorschriften über die Bestimmung von Beträgen aus verfallenen Sicherheiten Diese Vorschriften sollten vereinheitlicht und mit den bestehenden Vorschriften über zweckgebundene Einnahmen zusammengefasst werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 352/78 sollte daher aufgehoben werden.