Erwägungsgrund 48 32013R1306
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen des Haushalts der Union zu gewährleisten und insbesondere sicherzustellen, dass die durch den EGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit sollten die einschlägigen Bestimmungen in einem Rechtsakt zusammengefasst werden. Die Verordnung (EG) Nr. 485/2008 ist daher aufzuheben.