Erwägungsgrund 19 32013R1306
Gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 können nicht gebundene Mittel für Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden und dürfen die übertragenen Mittel nur für zusätzliche Zahlungen an Endempfänger verwendet werden, die im vorausgehenden Haushaltsjahr von der Anpassung der Direktzahlungen gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung betroffen waren. Werden Mittel somit auf das folgende Haushaltsjahr übertragen, so müssten die nationalen Behörden an zwei Gruppen von Begünstigten von Direktzahlungen in ein und demselben Haushaltsjahr Zahlungen leisten: zum einen Erstattungen aus dem nicht ausgeschöpften Betrag an Betriebsinhaber, die im vorangegangenen Haushaltsjahr der Haushaltsdisziplin unterworfen waren, und zum anderen Direktzahlungen im Haushaltsjahr N an die Betriebsinhaber, die sie beantragt haben. Zur Vermeidung eines übermäßigen Aufwands für die nationalen Verwaltungsbehörden sollte eine Ausnahme von Artikel 169 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 vorgesehen werden, die es den nationalen Verwaltungsbehörden gestattet, den auf das Haushaltsjahr N übertragenen Betrag nicht den Betriebsinhabern, die im Haushaltsjahr N-1 der Haushaltsdisziplin unterworfen waren, sondern den Betriebsinhabern, die der Haushaltsdisziplin im Haushaltsjahr N unterworfen sind, zu erstatten.