Erwägungsgrund 11 32013R1306
Die landwirtschaftliche Betriebsberatung sollte mindestens die Verpflichtungen auf betrieblicher Ebene, die sich aus den Anforderungen und Standards im Rahmen der Cross-Compliance ergeben, umfassen. Die Beratung sollte sich auch auf die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für Direktzahlungen einzuhaltenden Anforderungen an Landbewirtschaftungsmethoden, die dem Klima- und Umweltschutz förderlich sind, und auf die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen erstrecken sowie auf die in den Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Maßnahmen auf betrieblicher Ebene, die auf die Modernisierung der Betriebe, das Streben nach Wettbewerbsfähigkeit, die Integration des Sektors, Innovation, die Ausrichtung auf den Markt und die Förderung des Unternehmertums ausgerichtet sind.Schließlich sollte die Beratung auch die Anforderungen abdecken, die den Begünstigten von den Mitgliedstaaten auferlegt wurden, um spezifische Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführen, insbesondere Anforderungen bezüglich der Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.