Erwägungsgrund 71 32013R1306
Aufgrund dieses Urteils und in Erwartung der Verabschiedung einer neuen Regelung, die den vom Gerichtshof erhobenen Einwänden Rechnung trägt, wurde die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2011 der Kommission geändert, um ausdrücklich festzulegen, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen nicht für natürliche Personen gilt.