Erwägungsgrund 15 32013R1306
Im Rahmen der Haushaltsdisziplin muss für die vom EGFL finanzierten Ausgaben eine jährliche Obergrenze festgesetzt werden, wobei die im mehrjährigen Finanzrahmen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates für diesen Fonds eingesetzten Höchstbeträge zu berücksichtigen sind.