Erwägungsgrund 20 32013R1306
Die Maßnahmen zur Berechnung der finanziellen Obergrenzen für die Beteiligung der Fonds berühren nicht die im AEUV festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde. Sie sollte sich daher auf die Referenzbeträge stützen, die nach der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 19. November 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 festgesetzt wurden.