Erwägungsgrund 79 32013R1306
Wenn das Ziel der öffentlichen Kontrolle der Verwendung der Mittel der Fonds erreicht werden soll, muss der Öffentlichkeit ein bestimmter Grad an Informationen über Begünstigte bekannt gemacht werden. Zu diesen Informationen sollten Angaben über die Identität des Begünstigten, den zugeteilten Betrag und den Fonds, aus dem dieser gewährt wird, sowie über den Zweck und die Art der betreffenden Maßnahme gehören. Diese Informationen sollten so veröffentlicht werden, dass dabei so wenig wie möglich in die in den Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte der Begünstigten auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Besonderen eingegriffen wird.