Erwägungsgrund 3 32013R1306
Die GAP umfasst verschiedenste Maßnahmen, darunter auch Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums. Für diese Maßnahmen sollten ausreichende Mittel bereitgestellt werden, damit sie zur Erreichung der Ziele der GAP beitragen können. Da diese Maßnahmen viele Gemeinsamkeiten aufweisen, sich aber auch in einigen Aspekten unterscheiden, sollte ihre Finanzierung durch dieselben Bestimmungen geregelt werden. Erforderlichenfalls sollten diese Bestimmungen unterschiedliche Behandlungen zulassen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wurden zwei europäische Agrarfonds eingerichtet, der EGFL und der ELER (im Folgenden "Fonds"). Diese Fonds sollten beibehalten werden.