Erwägungsgrund 80 32013R1306
Um zu gewährleisten, dass diese Verordnung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, hat der Gesetzgeber alle alternativen Möglichkeiten sondiert, mit denen sich das Ziel einer öffentlichen Kontrolle der Verwendung der Mittel der Fonds erreichen ließe, wie dies in einem im Anhang zu Ratsdokument 6370/13 aufgeführten Memorandum dargelegt ist, und hat sich für die Möglichkeit entschieden, mit der am wenigsten in die betreffenden Rechte des Einzelnen eingegriffen wird.