Erwägungsgrund 17 32013R1306
Um sicherzustellen, dass die Beträge zur Finanzierung der GAP die festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht überschreiten, sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates festgelegte Finanzmechanismus, mit dem die Höhe der Direktzahlungen angepasst wird, beibehalten werden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, diese Anpassungen festzusetzen, wenn das Europäische Parlament und der Rat dies nicht bis zum 30. Juni des Kalenderjahres tun, für das sie gelten.