Erwägungsgrund 95 32013R1306
Zusätzlich sollten diese Durchführungsbefugnisse der Kommission Folgendes abdecken: die Vorschriften, mit denen eine einheitliche Anwendung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union erreicht werden soll, die notwendigen Vorschriften, mit denen eine einheitliche Anwendung der Kontrollen in der Union erreicht werden soll, die Anwendung und Berechnung der ganzen oder teilweisen Einstellung von Zahlungen bzw. die Rücknahme von Zahlungsansprüchen; die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und die Sanktionen sowie die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche und die Anwendung von Zinsen. Sie sollten auch Folgendes umfassen: die Anwendung und Berechnung von Verwaltungssanktionen; die genauen Vorschriften über die Bestimmung des geringfügigen Charakters eines Verstoßes, die Vorschriften über die Bestimmung der Fälle, in denen die Mitgliedstaaten aufgrund der Art der Geldbußen die wiedereingezogenen Beträge einbehalten dürfen, sowie die Aussetzung der monatlichen Zahlungen in besonderen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfassten Fällen.