Erwägungsgrund 9 32013R1306
Nur die Nutzung von von den Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen bietet ausreichende Gewähr, dass die notwendigen Kontrollen durchgeführt wurden, bevor die Begünstigten die Beihilfen der Union erhalten. Daher sollte ausdrücklich in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, dass nur die Ausgaben, die von zugelassenen Zahlstellen vorgenommen wurden, für eine Erstattung aus dem Haushalt der Union in Betracht kommen.