Erwägungsgrund 36 32013R1306
Die Kommission ist nach Artikel 317 des AEUV dafür verantwortlich ist, den Haushaltsplan der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten auszuführen. Um einheitliche Bedingungen für die Ausführung dieses Haushaltsplans sicherzustellen, werden der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen, wonach sie im Wege von Durchführungsrechtsakten darüber entscheiden kann, ob die getätigten Ausgaben der Mitgliedstaaten mit dem Unionsrecht in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, ihre Zahlungsentscheidungen zu rechtfertigen und eine Schlichtung zu verlangen, wenn zwischen ihnen und der Kommission keine Einigkeit besteht. Um den Mitgliedstaaten für die in der Vergangenheit getätigten Ausgaben die erforderliche rechtliche und finanzielle Gewähr zu geben, sollte der Zeitraum, in dem die Kommission über die finanziellen Folgen einer Nichtbeachtung der Vorschriften befinden kann, begrenzt werden. Für den ELER sollte das Verfahren für den Konformitätsabschluss im Einklang mit den Bestimmungen für Finanzkorrekturen der Kommission aufgestellt werden, wie sie in Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt sind.