Erwägungsgrund 31 32013R1306
Die GAP-Informationsmaßnahmen, die gemäß Artikel 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 finanziert werden können, sind in der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 814/2000 enthält ein Verzeichnis dieser Maßnahmen und deren Zielsetzungen sowie Vorschriften über deren Finanzierung und die Durchführung der entsprechenden Vorhaben. Seit dem Erlass der genannten Verordnung wurden mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Vorschriften über Finanzhilfen und die Auftragsvergabe erlassen. Diese Vorschriften sollten auch für Informationsmaßnahmen im Bereich der GAP gelten. Aus Gründen der Vereinfachung und der Kohärenz sollte die Verordnung (EG) Nr. 814/2000 aufgehoben werden, wobei die Bestimmungen über die Ziele und die Art der zu finanzierenden Maßnahmen beibehalten werden sollten. Bei diesen Maßnahmen ist auch zu berücksichtigen, dass für eine effizientere, auf die breite Öffentlichkeit ausgerichtete Kommunikation und stärkere Synergien zwischen den auf Initiative der Kommission unternommenen Kommunikationstätigkeiten gesorgt werden muss, sowie dafür, dass eine wirksame Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union erfolgt. Sie sollten daher auch Informationsmaßnahmen zur GAP im Rahmen der Kommunikation durch die Organe umfassen, die in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Ein Haushalt für 'Europa 2020' " (im Folgenden "Kommissionsmitteilung über einen Haushalt für Europa 2020") - Teil II: Politikbereiche im Überblick vorgesehen ist.