Erwägungsgrund 16 32013R1306
Die Haushaltsdisziplin erfordert auch, dass die jährliche Obergrenze für die aus dem EGFL finanzierten Ausgaben unter allen Umständen und in allen Phasen des Haushaltsverfahrens und des Haushaltsvollzugs eingehalten wird. Daher ist es notwendig, die nationale Obergrenze für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als finanzielle Obergrenze des betreffenden Mitgliedstaats für diese Direktzahlungen anzusehen, und die Erstattungen dieser Zahlungen müssen innerhalb dieser finanziellen Obergrenze bleiben. Die Haushaltsdisziplin erfordert überdies, dass alle von der Kommission vorgeschlagene oder von der Union oder der Kommission beschlossene und vom EGFL finanzierte Unionsrechtsakte im Rahmen der GAP die jährliche Obergrenze für die von diesem Fonds finanzierten Ausgaben einhalten.