Erwägungsgrund 56 32013R1306
Gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2000/60/EG soll die Richtlinie 80/68/EWG des Rates am 23. Dezember 2013 aufgehoben werden. Um die gleichen Vorgaben über den Schutz des Grundwassers im Rahmen der Cross-Compliance beizubehalten, wie sie in Richtlinie 80/68/EWG am letzten Tag ihrer Geltungsdauer festgelegt sind, empfiehlt es sich, den Geltungsbereich der Cross-Compliance anzupassen und einen Standard für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festzulegen, der die Anforderungen der Artikel 4 und 5 der genannten Richtlinie einschließt.