Erwägungsgrund 106 32013R1306
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten angesichts der engen Verbindung zwischen dieser Verordnung und den übrigen Instrumenten der GAP sowie angesichts der begrenzten finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten in einer erweiterten Union nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr durch die mehrjährige Garantie der Unionsfinanzierung und der Konzentration auf ihre Prioritäten auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —